Absehen vom Fahrverbot: Drei aktuelle Entscheidungen setzen enge Grenzen
Kategorie: BayObLG, Beschlüsse vom 12.05.2025 – 202 ObOWi 262/25 und 30.06.2025 – 201 ObOWi 405/25; KG, Beschluss vom 07.07.2025 – 3 ORbs 110/25 | Veröffentlicht am:
Kurz gesagt: Drei aktuelle Obergerichtsentscheidungen zeigen, wann ein Fahrverbot ausnahmsweise entfallen kann – und wann nicht: Berufliche Unbequemlichkeit reicht nie, ein drohender Arbeitsplatzverlust muss belegt sein, und ein einschlägig vorbelasteter Fahrer hat es besonders schwer.
Worum geht es?
Das Fahrverbot nach § 25 StVG trifft viele Betroffene härter als die Geldbuße. Entsprechend häufig wird vor Gericht versucht, ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen – meist mit dem Argument, man sei beruflich auf den Führerschein angewiesen. Das Bayerische Oberste Landesgericht und das Kammergericht Berlin haben im Jahr 2025 in drei Entscheidungen die Maßstäbe präzisiert.
Die Entscheidungen der Obergerichte
Berufliche Angewiesenheit allein reicht nicht. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat klargestellt, dass es für einen Ausnahmefall nicht genügt, wenn der Betroffene im Rahmen einer ärztlichen Tätigkeit dringend auf sein Fahrzeug angewiesen ist. Eine unzumutbare Härte liegt in solchen Fällen regelmäßig nicht vor – berufliche und private Nachteile sind die gewollte Folge eines Fahrverbots (BayObLG, Beschluss vom 12.05.2025, 202 ObOWi 262/25).
Drohender Arbeitsplatzverlust muss belegt und geprüft werden. Behauptet der Betroffene, ihm drohe die Kündigung, sind seine Angaben kritisch zu hinterfragen, weil er ein erhebliches Eigeninteresse hat. Eine Arbeitgeberbescheinigung über eine drohende Kündigung kann ausreichen. Bestehen Zweifel, ist der Arbeitgeber zu vernehmen. Dabei sind auch der Arbeitskräftemangel und die erhebliche Einarbeitungszeit eines neuen Mitarbeiters zu berücksichtigen, die eine Kündigung für den Arbeitgeber unwahrscheinlich machen können (BayObLG, Beschluss vom 30.06.2025, 201 ObOWi 405/25).
Vorbelastete Fahrer müssen mit dem Fahrverbot leben. Das Kammergericht hat entschieden: Wer einschlägig vorbelastet ist und sich damit uneinsichtig gezeigt hat, kann sich in der Regel nicht darauf berufen, das verwirkte Fahrverbot treffe ihn privat oder beruflich besonders hart oder gefährde seine Existenz (KG, Beschluss vom 07.07.2025, 3 ORbs 110/25). Wer trotz früherer Verstöße erneut auffällt, muss hinnehmen, dass die Denkzettelfunktion des Fahrverbots nach § 4 BKatV greift.
Was bedeutet das für Sie?
Die Linie der Rechtsprechung ist eindeutig: Ein Fahrverbot soll spürbar sein, und die üblichen Folgen – Fahrten mit Bus und Bahn, Fahrgemeinschaften, Urlaub, Umorganisation im Betrieb – muss jeder Betroffene tragen. Ein Absehen vom Fahrverbot kommt nur in Betracht, wenn eine echte Härte vorliegt, die über das Normale hinausgeht, etwa der belegbare Verlust des Arbeitsplatzes oder der Zusammenbruch einer selbstständigen Existenz.
Wer eine solche Härte geltend machen will, braucht Nachweise: eine konkrete Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der hervorgeht, dass und warum eine Kündigung droht und warum Alternativen ausscheiden; bei Selbstständigen Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage und zur Unverzichtbarkeit der eigenen Fahrten. Zu bedenken ist außerdem: Gegen ein Absehen vom Fahrverbot kann die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde einlegen, wie die Fälle zeigen. Ein Urteil, das die Härte nicht sauber begründet, hält dann nicht. Bei Vorbelastungen sollte die Verteidigung eher darauf zielen, die Dauer des Fahrverbots zu begrenzen oder den Vollstreckungszeitpunkt sinnvoll zu wählen.
Fazit
Ein Absehen vom Fahrverbot bleibt die Ausnahme. Berufliche Angewiesenheit allein genügt nicht, ein drohender Arbeitsplatzverlust muss belegt und vom Gericht geprüft werden, und einschlägig Vorbelastete haben kaum Chancen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, die realistischen Möglichkeiten einzuschätzen und die Verteidigung richtig aufzubauen.
BayObLG, Beschluss vom 12.05.2025, Az. 202 ObOWi 262/25; BayObLG, Beschluss vom 30.06.2025, Az. 201 ObOWi 405/25; KG, Beschluss vom 07.07.2025, Az. 3 ORbs 110/25
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