Arbeitsrecht

Veröffentlicht am:

Schwerbehindertenvertretung darf nicht bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers beteiligt sein

 

Bei Beantragung einer Gleichstellung zwischen einem behinderten Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 30 und einem schwerbehinderten Menschen liegt keine Pflicht des Arbeitgebers vor, die Schwerbehindertenvertretung zu informieren und anzuhören, solange über den Gleichstellungsantrag noch keine Entscheidung getroffen wurde.

 

BAG, Urt. v. 22.01.2020 – 7 ABR 18/18 –

 

Zurück