Arbeitsrecht

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Offenbarung eines Strafverfahrens wegen Raubes eines Auszubildenden zur Fachkraft für Lagerlogistik nicht von Notwendigkeit

 

Bei der Einstellung eines Auszubildenden zur Fachkraft für Lagerlogistik muss dieser nicht offenbaren, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raubes läuft, denn eine Berechtigung seitens des Arbeitsgebers, das Arbeitsverhältnis aufgrund einer arglistigen Täuschung anzufechten, gibt es nicht.

 

AG Bonn, Urt. v. 20.05.2020 – 5 Ca 83/20 –

 

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