Arbeitsrecht
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Crowdworking begründet kein Arbeitsverhältnis
Basisvereinbarungen zwischen sogenannten Crowdworkern und Betreibern von Internetplattformen, welche keinerlei Verpflichtungen zur Leistungserbringung vorsehen, sind nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München, nicht als ein Arbeitsvertrag anzusehen.