Augenblicksversagen ist keine Rücksichtslosigkeit: Führerschein bleibt

Kategorie: AG Dülmen, Beschluss vom 17.04.2025 – 42 Ds 36/25 | Veröffentlicht am:

Kurz gesagt: Wer aus einem bloßen Augenblicksversagen die Vorfahrt missachtet, handelt nicht „rücksichtslos“ im Sinne der Straßenverkehrsgefährdung – und der Führerschein darf deshalb nicht vorläufig entzogen werden. So hat es das Amtsgericht Dülmen entschieden.

Worum geht es?

Ein Autofahrer übersah an einer Kreuzung die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers; es kam zu einem Unfall, bei dem Insassen des anderen Fahrzeugs verletzt wurden. Die Staatsanwaltschaft sah darin eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB – „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“ die Vorfahrt nicht beachtet – und beantragte, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Das ist die übliche Folge, wenn ein dringender Tatverdacht für eine solche Tat besteht: Die Fahrerlaubnis ist dann meist schon Monate vor dem Urteil weg.

Die Entscheidung des AG Dülmen

Das Amtsgericht Dülmen lehnte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ab. Es ließ bereits offen, ob die Vorfahrtverletzung überhaupt „grob verkehrswidrig“ war. Jedenfalls fehlte es an der Rücksichtslosigkeit. Rücksichtslos handelt nach der Rechtsprechung nur, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt. Wer dagegen aufgrund eines Augenblicksversagens – also einer kurzen Unaufmerksamkeit oder einer irrtümlichen Einschätzung der Verkehrslage – die Vorfahrt übersieht, handelt allenfalls unachtsam, nicht rücksichtslos.

Das Gericht stützte sich dabei auf eine gefestigte Linie der Obergerichte, nach der Rücksichtslosigkeit in Fällen des bloßen Augenblicksversagens oder eines menschlichen Versagens bei der Beurteilung der Verkehrssituation nicht angenommen werden kann. Ohne Rücksichtslosigkeit fehlt es an einem dringenden Tatverdacht für § 315c StGB – und damit an der Grundlage für die vorläufige Entziehung.

Was bedeutet das für Sie?

Für Betroffene ist der Beschluss wichtig, weil die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oft die einschneidendste Folge eines Unfalls ist. Sie trifft Berufstätige sofort, lange bevor über Schuld oder Unschuld entschieden ist. Die Entscheidung zeigt: Nicht jede Vorfahrtverletzung mit Verletzten ist automatisch eine Straftat. Ein Moment der Unaufmerksamkeit bleibt eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld, Punkten und gegebenenfalls Fahrverbot geahndet wird – aber nicht mit dem Entzug der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist nach § 69 StGB.

Entscheidend ist, wie der Vorwurf begründet wird. Beschuldigte sollten gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Angaben zur Sache machen, bevor die Akte bekannt ist. Ein pauschales „Ich habe das andere Fahrzeug gesehen und dachte, ich schaffe es noch“ kann die Rücksichtslosigkeit gerade begründen, während ein Übersehen aus Unaufmerksamkeit nur ein Augenblicksversagen ist. Gegen einen Beschluss über die vorläufige Entziehung kann Beschwerde eingelegt werden; sie hat in solchen Fällen gute Aussichten.

Fazit

Ein Augenblicksversagen ist keine Rücksichtslosigkeit. Wer aus kurzer Unaufmerksamkeit die Vorfahrt missachtet, begeht in der Regel keine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB, sodass die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen werden darf. Wer nach einem Unfall mit diesem Vorwurf konfrontiert wird, sollte sich frühzeitig verteidigen lassen.

AG Dülmen, Beschluss vom 17.04.2025, Az. 42 Ds 36/25

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Schlagworte: Augenblicksversagen, Rücksichtslosigkeit § 315c StGB, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Vorfahrt missachtet Unfall, Straßenverkehrsgefährdung, Verkehrsstrafrecht Thüringen, Rechtsanwalt Sondershausen

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