Kündigungsschutz bei Elternzeit: Schutz auch bei späteren Teilabschnitten
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Wer Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilt, denkt meist zuerst an Flexibilität bei der Familienplanung. Arbeitsrechtlich ist dabei jedoch ein weiterer Punkt von erheblicher Bedeutung: der besondere Kündigungsschutz. Eine aktuelle Entscheidung des LAG Hamm verdeutlicht, dass dieser Schutz nicht nur vor dem ersten Abschnitt der Elternzeit greifen kann, sondern auch vor späteren, bereits festgelegten Teilabschnitten.
Worum geht es?
Nach der Entscheidung des Gerichts findet der Schonfristzeitraum bei Teilabschnitten einer von vornherein festgelegten Elternzeit nicht nur vor dem Beginn des ersten Abschnitts Anwendung. Der besondere Kündigungsschutz kann vielmehr auch vor dem Beginn des zweiten oder weiterer Zeitabschnitte eingreifen.
Damit stärkt das Gericht die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihre Elternzeit zulässigerweise auf mehrere Zeiträume verteilen.
Warum ist die Entscheidung so wichtig?
Sinn und Zweck des besonderen Kündigungsschutzes während der Elternzeit ist es, Beschäftigte davor zu bewahren, wegen einer bevorstehenden Elternzeit eine Kündigung zu erhalten. Genau dieser Schutzgedanke würde unterlaufen, wenn nur der erste Elternzeitabschnitt abgesichert wäre, spätere bereits geplante Abschnitte jedoch nicht.
Gerade bei einer auf mehrere Zeitabschnitte verteilten Elternzeit entsteht für Arbeitgeber häufig ein erhöhter organisatorischer Aufwand. Vertretungen müssen geplant, Personalressourcen umverteilt und Abläufe angepasst werden. Nach Auffassung des LAG Hamm rechtfertigt dieser Mehraufwand jedoch keine Einschränkung des gesetzlichen Kündigungsschutzes.
Die Kernaussage des LAG Hamm
Das LAG Hamm hat klargestellt, dass Arbeitnehmer, die ihre Elternzeit rechtlich zulässig in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, auch im Hinblick auf spätere Abschnitte vom besonderen Kündigungsschutz profitieren können. Maßgeblich ist dabei, dass diese Teilabschnitte bereits im Voraus festgelegt wurden.
Für die Praxis bedeutet das: Arbeitgeber können sich nicht darauf berufen, dass der Schutz nur einmalig vor dem ersten Elternzeitbeginn greift. Vielmehr ist jede geplante Phase der Elternzeit arbeitsrechtlich gesondert in den Blick zu nehmen.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Für Arbeitgeber erhöht die Entscheidung die Anforderungen an die Prüfung einer beabsichtigten Kündigung. Besteht ein Zusammenhang mit einem angekündigten Teilabschnitt der Elternzeit, ist besondere Vorsicht geboten. Kündigungen in diesem sensiblen Zeitraum sollten stets vorab rechtlich geprüft werden, um erhebliche Risiken zu vermeiden.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bringt die Entscheidung mehr Rechtssicherheit. Wer Elternzeit frühzeitig plant und in mehrere Abschnitte aufteilt, kann sich grundsätzlich auch hinsichtlich späterer Zeiträume auf den besonderen Kündigungsschutz berufen. Das schafft mehr Sicherheit bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Fazit
Die Entscheidung des LAG Hamm stärkt den Kündigungsschutz während der Elternzeit deutlich. Der besondere Schutz greift nicht zwangsläufig nur vor dem ersten Abschnitt, sondern kann auch vor späteren, bereits festgelegten Teilabschnitten bestehen. Für Arbeitgeber bedeutet das ein erhöhtes Prüfungsbedürfnis, für Arbeitnehmer mehr Schutz und Planbarkeit.
https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/hamm/lag_hamm/j2025/11_SLa_394_25_Urteil_20251105.html
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