Probefahrt nach Reparatur: Werkstatt darf Kosten berechnen (AG Hof)

Kategorie: AG Hof, Urteil vom 11.12.2025 – 17 C 525/25 | Veröffentlicht am:

Kurz gesagt: Die Probefahrt nach einer Unfallreparatur gehört zu den erstattungsfähigen Reparaturkosten – ein Haftpflichtversicherer kann sie nicht im Wege des Regresses von der Werkstatt zurückverlangen (AG Hof, Urteil vom 11.12.2025, Az. 17 C 525/25).

Worum geht es?

Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt instand setzen. Auf der Rechnung stand neben den eigentlichen Reparaturarbeiten auch eine Position für die abschließende Probefahrt nach der Reparatur. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erstattete dem Geschädigten die Rechnung zunächst vollständig.

Anschließend versuchte der Versicherer, sich das Geld für die Probefahrt von der Werkstatt zurückzuholen. Dazu ließ er sich mögliche Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt abtreten und klagte auf Rückzahlung. Sein Argument: Die Probefahrt finde erst nach der Reparatur statt und sei daher kein Bestandteil der Reparaturkosten – sie dürfe der Kundschaft gar nicht in Rechnung gestellt werden.

Die Entscheidung des AG Hof

Das Amtsgericht Hof hat die Klage des Versicherers abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Probefahrt nicht etwas, das der Reparatur nachgelagert wäre, sondern ihr letzter Arbeitsschritt. Erst mit der Probefahrt prüft die Werkstatt, ob das Fahrzeug wieder ordnungsgemäß und sicher fährt. Sie gehört damit zum Reparaturaufwand, der nach § 249 BGB vom Schädiger und dessen Versicherer zu ersetzen ist.

Auch das Argument, eine Probefahrt dürfe „nichts kosten“, überzeugte das Gericht nicht. Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Desinfektionskosten, in der der BGH die Preisgestaltungsautonomie der Werkstatt betont hat. Ob ein Betrieb einzelne Arbeitsschritte gesondert ausweist oder sie über seine Stundenverrechnungssätze mitkalkuliert, ist eine rein betriebswirtschaftliche Entscheidung. Diese ist rechtlich nicht zu beanstanden, solange die Leistung tatsächlich erbracht wurde – und dass die Probefahrt stattgefunden hat, war im Verfahren unstreitig.

Entscheidend ist aus Sicht des Gerichts die Rechtsposition, die der Versicherer überhaupt erwerben konnte: Der Geschädigte selbst hätte von der Werkstatt nicht verlangen können, die Probefahrt kostenlos durchzuführen. Durch die Abtretung nach § 398 BGB erhält der Versicherer aber nur die Ansprüche, die auch der Geschädigte hatte – nicht mehr. Ein Rückzahlungsanspruch gegen die Werkstatt bestand deshalb nicht.

Was bedeutet das für Sie?

Für Unfallgeschädigte: Wenn Ihre Werkstatt nach der Reparatur eine Probefahrt berechnet, ist das in der Regel eine ganz normale Rechnungsposition. Sie müssen sich nicht darauf einlassen, wenn der gegnerische Versicherer diese Kosten kürzt oder als „nicht erforderlich“ zurückweist. Maßgeblich ist, was eine fachgerechte Reparatur tatsächlich kostet – und dazu gehört die abschließende Kontrolle im Fahrbetrieb. Kürzungen einzelner Rechnungspositionen sollten Sie nicht einfach hinnehmen, sondern prüfen lassen.

Für Werkstätten: Die Entscheidung stärkt die unternehmerische Freiheit, Arbeitsschritte transparent auf der Rechnung auszuweisen. Regressversuche von Versicherern, die einzelne Positionen wie Probefahrt, Reinigung oder Desinfektion herausgreifen, sind mit guten Argumenten abzuwehren. Wichtig bleibt, dass die berechneten Leistungen tatsächlich erbracht und dokumentiert wurden.

Zu beachten ist: Es handelt sich um eine amtsgerichtliche Entscheidung, die nicht alle Gerichte bindet. Sie reiht sich aber in eine Linie von Entscheidungen ein, die den Versicherern bei solchen Regressen Grenzen setzen.

Fazit

Die Probefahrt nach einer Reparatur ist kein Extra, sondern ein notwendiger Teil der Instandsetzung. Der Versicherer muss die Kosten ersetzen und kann sie nicht über den Umweg eines Regresses von der Werkstatt zurückholen. Wer nach einem Unfall mit gekürzten Reparaturkosten konfrontiert wird, sollte die Kürzung nicht ungeprüft akzeptieren.

AG Hof, Urteil vom 11.12.2025, Az. 17 C 525/25 (Fundstellen bei dejure.org)

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