Verkehrsrecht

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Strafbare Falschbeurkundung bei gesetzeswidrigen blanko unterschriebenen Messprotokollen

 

Eine Falschbeurkundung im Amt liegt vor, wenn ein Ordnungspolizeibeamter einem zur Geschwindigkeitsmessung eingesetztem ,,privatem Dienstleister‘‘ ein blanko unterzeichnetes Messprotokoll überlässt, welches als Grundlage für Verwarngelder dient. Die Voraussetzungen einer öffentlichen Urkunde liegen in einem solchen Messprotokoll vor.

 

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.01.2020 – 2 Ss 40/19 –

 

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