Verkehrsrecht
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,,Erhöhtes Parkentgelt‘‘ für Fahrzeughalter unter Umständen gerechtfertigt
Betreiber von privaten Parkplätzen können von Fahrzeughaltern, die ihre Fahrzeuge entgegen der Parkbedingungen abstellten ein ,,erhöhtes Parkentgelt‘‘ verlangen, soweit der Fahrzeughalter seine Fahrereigenschaft bestreitet, ohne Benennung des Fahrers.